Opfer von Cybercrime – Täter im Datenschutz?

Gesetzt den Fall der Auftragnehmer ist schlampig, der Verantwortliche hat seine Sorgfaltspflicht nicht entsprechend wahrgenommen, und es wird in diesem Zusammenhang ein nicht verschlüsselter Notebook gewartet vom Auftragnehmer, im Rahmen einer Dienstreise im Zug entwendet, wobei mittels dort vorhandener Daten eine Malware verbreitet wird, welche bei zahlreiche Kunden erhebliche Schäden verursacht, da mittels einer missbräuchlich verwendeten dienstlichen E-Mailadresse von diesem Notebook.